Green Deal und Corona haben Subventionen zu einem zentralen Instrument der Politik gemacht. EU, Bund, Länder und Kommunen stellen jährlich Fördermittel in Höhe von insgesamt rund 100 Milliarden Euro zur Verfügung. Hinzu kommen Förderprogramme in den übrigen 26 EU-Mitgliedstaaten. Wir beraten und vertreten Unternehmen im gesamten Förderzyklus vom Research & Matching über die Antragstellung bis zum Verwendungsnachweis und unterstützen bei der Professionalisierung des unternehmensinternen Fördermittelmanagements.
Die EU vergibt bis 2027 direkte Zuschüsse in Höhe von insgesamt rd. 475 Milliarden Euro. Gefördert werden u. a. Forschung, Entwicklung & Innovation (HORIZON EUROPE), Verkehr, Energie und digitale Netze (CEF Transport & CEF Energy) sowie die Bewältigung der Corona-Pandemie (NEXTGenerationEU). Hinzu kommen mindestens rd. 40 Milliarden Euro aus dem Emissionshandel EU-ETS zur Förderung innovativer Technologien zur Reduzierung des C02-Ausstoßes (INNOVATION FUND).
Die Mittel werden zentral von der CINEA, der Europäischen Exekutivagentur für Klima, Infrastruktur und Umwelt vergeben. Fördervoraussetzungen, Fristen etc. regelt die EU-Haushaltsordnung 2018/1046 in Verbindung mit der jeweiligen programmspezifischen Verordnung. EU-Beihilferecht findet keine Anwendung.
Die Mittelvergabe der EU ist wettbewerblich ausgerichtet. Neben einschlägigen Ausschreibungen (Calls for Tenders) veröffentlicht die CINEA zumeist halbjährlich sog. Calls for Proposals. Hier können sich Unternehmen mit Projektvorschlägen um eine Förderung bewerben. Voraussetzung ist ein grenzüberschreitender Projektbezug; bei einigen Programmen ist vor der Bewerbung die Zustimmung des Bundes einzuholen. Bewerbungsphase und Verhandlung der Finanzhilfevereinbarung für die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle der Mittel dauern rd. 13 Monate.
Projektdurchführung und Mittelverwendung unterliegen umfangreichen Berichtspflichten (Kosten, Milestones, Ergebnisse, Risiken) und werden von der Kommission auditiert. Für Streitigkeiten aus der Vereinbarung ist der Rechtsweg zum EuGH gegeben.
Bund, Länder und Kommunen stellen jährlich Fördermittel in Höhe von rund 70 Milliarden Euro zur Verfügung, Tendenz steigend. Gefördert werden Projekte in nahezu allen Bereichen von Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur. Insgesamt verzeichnet die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz rund 2400 Förderprogramme (Stand: 1.9.2024).
Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 der Haushaltsordnungen von Bund und Ländern (BHO/LHO). Fördervoraussetzungen- und Höhe, Bewilligungsbehörde, Antragsfristen sowie Verwendung und Verwendungsnachweis regelt die jeweiligen Förderrichtlinie und die Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO/LHO. EU-Beihilferecht findet Anwendung: Die Förderung muss von der EU-Kommission genehmigt oder von der Notifizierungspflicht befreit sein.
Nachlaufend zur Bewilligung und Mittelabruf/Auszahlung der Förderung sind Mitteilungs- und Nachweispflichten zu beachten. Verstöße können Rückforderungs-, Reputations- und strafrechtliche Risiken nach sich ziehen.
Rechtsschutz zu den Verwaltungsgerichten besteht bei eigenen Ansprüchen auf Förderung, der gleichheitswidrigen Förderung von Mitbewerbern sowie gegen Rückforderungs- und andere belastende Bescheide der Bewilligungsbehörde.
Bund und Länder stellen jedes Jahr mehr Fördermittel bereit als in Anspruch genommen werden - 2022 betrug die Differenz allein auf Bundesebene rund 10 Milliarden Euro. Ursache ist u. a. die Komplexität der Antragsverfahren durch eine Vielzahl beteiligter Stellen auf beiden Seiten. Resultierende Risiken wie unbeabsichtigte Falschangaben lassen von Ad hoc-Anträgen Abstand nehmen.
Eine Professionalisierung der unternehmensinternen Fördermittelorganisation bietet damit Chancen auf einen positiven Ergebnisbeitrag und den Austausch mit Kooperationspartnern und öffentlichen Stellen. Aus Compliance- und Transaktionssicht steht die Vermeidung von Reputationsrisiken und die "deal readiness" unter der Verordnung über drittstaatliche Subventionen im Vordergrund.
Professionalisierung bedeutet dabei die Verankerung der Identifizierung, Beantragung und Verwendung von Fördermitteln in der gesamten Aufbau- und Ablauforganisation.
Gute Beratung leistet hier über die rechtliche Expertise hinaus einen Mehrwert: Durch einen 360 Grad-Ansatz, der alle fachlichen und organisatorischen Schnittstellen einbindet, und durch Kommunikation mit Ansprechpartnern auf Behörden- und Unternehmensseite zur Vermittlung der jeweiligen Zielvorstellungen. Proaktiv, ausdauernd und ergebnisorientiert.
Notifizierungspflicht und Durchführungsverbot für Beihilfen sind Verbotsgesetz (§ 134 BGB). Bereits der bloß formale Verstoß kann zur Nichtigkeit und Rückabwicklung führen, ohne dass es auf Kenntnis oder Verschulden ankommt. Gesetzliche Freistellung ist aber möglich. Adressat der Pflicht ist ausschließlich die öffentliche Stelle (Kardinalspflicht); der Beihilfeempfänger hat sich aber über die Einhaltung zu vergewissern (Sorgfaltspflicht).
Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat haben sich vor Entgegennahme einer Beihilfe über deren Ordnungsmäßigkeit zu versichern; andernfalls kommen Mitverschulden und Haftung gegenüber Dritten (Banken; Gläubiger) in Betracht.
§ 264 StGB. Strafbar macht sich, wer zum eigenen oder fremden Vorteil unvollständige oder unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht. Leichtfertigkeit genügt. Subventionserhebliche Tatsachen sind von der Behörde zu benennen. Offenbarungspflicht (§ 3 SubG) und verwaltungsrechtliche Mitteilungspflichten sind im gesamten Lebenszyklus der Subvention zu beachten.
§ 3 SubvG. Änderungen des Sachverhalts nach Bewilligung der Subvention sind die Regel und bei Subventionserheblichkeit mitzuteilen. Die Unverzüglichkeit der Pflicht, eine unternehmensintern dezentrale Antragstellung und ein langer Lebenszyklus der Subvention erhöhen das Risiko; eine zentrale Steuerung im Rahmen eines Subventionsmanagementsystems wirkt haftungsreduzierend.
Fördermittelbescheid enthalten weitergehende Handlungspflichten für den Zuwendungsempfänger u. a. zu Mitteilungen, Auftragsvergaben, Rechnungswesen, Verwendung. Verstöße können zur verwaltungsverfahrensrechtlichen Rückforderung führen. Ein unternehmensintern zentrales Controlling bietet Vorteile.
Unternehmen über 40 Mio. Euro Jahresumsatz, die über Monopolrechte verfügen und/oder gemeinwohlbezogene Leistungen erbringen, haben intern getrennte Konten zur Erfassung der - beihilferechtlich definierten - Kosten und Erlöse für diese Geschäftsbereiche zu führen. Verstöße sind nach § 8 TransparenzRLG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.
Subventionsrechtliche Forderungen und Rückzahlungsrisiken können im Jahresabschluss und/oder Lagebericht auszuweisen sein. Ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für die Bilanzierung besteht nicht. Orientierung geben IDW PS 700, EStR R 6.5 und IAS 20.
Kapitalzuführungen staatlicher Stellen zugunsten von eigenen oder fremden Unternehmen müssen beihilferechtlich einem Drittvergleich in Form des sog. Private Investor-Tests stand halten. Hierfür muss die Kapitalzuführung zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung (ex ante-Prognose) nach Maßgabe einer IRR/DCF-Berechnung eine marktübliche Investitionsrendite erwarten lassen oder als Ausgleichszahlung für die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben (DawI) auf Basis eines Betrauungsakts geleistet werden.
Darlehen und Kredite staatlicher Stellen an (öffentliche) Unternehmen müssen fremdüblich sein; zu berücksichtigen können auch konzerninterne Darlehen sein. Der Nachweis erfordert zumeist ein Stand Alone-Mindestrating; zur Ermittlung der Zinssätze akzeptiert die Kommission Rückzahlungsrenditen vergleichbarer gehandelter Anleihen oder CDS-Spreads als Vergleichsmaßstab. Bei Prolongation kann Bestandsschutz greifen; bei Unternehmen mit Gemeinwohlaufgaben erfordern Kapitaldienstfähigkeit und/oder die Beihilferechtskonformität der Eigenfinanzierung ggf. einen Betrauungsakt.
Die Marktüblichkeit staatlicher Bürgschaften und Garantien verlangt u. a. eine dem individuellen Ausfallrisiko entsprechende Garantieprämie auf Basis eines Stand Alone-Mindestratings und die Begrenzung auf 80% des Darlehensbetrags bei anteiliger Sicherheitenverwertung und Verlusttragung. Darüber hinausgehende (gesetzliche) Garantien können ggf. individuell beihilferechtskonform gestaltet werden.
Bei der Privatisierung öffentlicher Unternehmen kommt der Due Diligence auf beihilfe- und zuwendungsrechtliche Rückforderungsrisiken gesteigerte Bedeutung zu, weil die Europäische Kommission reps & warranties als Umgehungsregelungen häufig nicht anerkennt.
Das Beihilferecht erlaubt staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten sog. Unternehmen in Schwierigkeiten. Erforderlich ist eine vorherige Genehmigung der Europäischen Kommission und ein angemessener Eigenbeitrag des Unternehmens und/oder seiner Anteilseigner und Gläubiger. Die Qualifizierung als Unternehmen in Schwierigkeiten setzt nicht in jedem Fall einen Insolvenzantrag voraus und kann in Gruppenstrukturen eine hohe Komplexität gewinnen.
Die Befreiung einzelner Branchen oder Unternehmen von Steuern, Gebühren und Beiträgen durch Gesetzgebung oder Vollzug auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene kann eine staatliche Beihilfe sein. Beispiele sind Sonderabschreibungen für einzelne Branchen oder Transaktionen, Verrechnungspreisvereinbarungen und die Befreiung von Abwassergebühren. Aus Gründen der kaufmännischen Sorgfaltspflicht kann im Einzelfall eine Klärung mit der zuständigen Behörde erforderlich sein.
Die Errichtung öffentlicher Infrastruktur wie Parkplätze und Kläranlagen kann eine staatliche Beihilfe sein, wenn sie ungeachtet ihrer allgemeinen Zugänglichkeit vorrangig dem Bedarf eines Unternehmens dient, das zum Zeitpunkt der Errichtung bereits bekannt ist und nicht die seiner Nutzung entsprechenden anteiligen Kosten der Infrastruktur trägt. Darüber hinaus können Infrastrukturen auf allen drei Ebenen - Träger, Betreiber und Nutzer - einen beihilferechtlich relevanten Vorteil generieren.
Kauf-, Miet-, Pacht- und Dienstleistungsverträge zwischen staatlichen Stellen und Unternehmen müssen grundsätzlich in allen Aspekten marktüblich sein; ausgenommen sind sog. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Daseinsvorsorge). Die Marktüblichkeit kann durch Ausschreibung, Beteiligung eines privaten Partners (pari passu) oder Benchmarking bzw. Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. In Gesellschafterverhältnissen kann nach oben die Grenze der verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten sein.
Die Mitgliedstaaten müssen staatliche Beihilfen vor ihrer Durchführung von der Europäischen Kommission genehmigen lassen. Zuständig ist auch bei Beihilfen von Ländern und Kommunen ausschließlich der Bund. Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände können beteiligt sein. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung 2015/1589; die Entscheidungen der Europäischen Kommission können durch das Europäische Gericht überprüft werden.
Ausnahmen (Freistellung) von der Notifizierungspflicht sind u. a. für die Finanzierung von Leistungen der Daseinsvorsorge (DawI) und für geringfügige Beihilfen (De minimis) möglich. Prüfung und Einhaltung der Voraussetzungen obliegt den Mitgliedstaaten und dem Beihilfeempfänger; der EuGH stellt insoweit strenge Anforderungen.
Verstöße gegen die Notifizierungspflicht können von Wettbewerbern gerichtlich geltend gemacht werden und unabhängig von Kenntnis oder Verschulden zur Nichtigkeit und Rückabwicklung führen.
Wettbewerber und Berufsverbände können die Kommission im Wege der Beschwerde über rechtswidrige Beihilfen informieren. Einzelheiten regelt die Verfahrensverordnung 2015/1589/EU. Die Kommission hat die Informationen sorgfältig zu prüfen und bei Anhaltspunkten für rechtswidrige Beihilfen ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen; für die Prüfung gilt eine unverbindliche Frist von 12 Monaten. Der Eröffnungsbeschluss wird im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt können auch andere Wettbewerber und Verbände Stellungnahmen abgeben. Ist eine nicht genehmigungsfähige Beihilfe gegeben ordnet die Kommission gegenüber dem Mitgliedstaat die Rückforderung an. Das anschließende Rückforderungsverfahren richtet sich nach nationalem Zivil- oder Verwaltungsrecht. Gegen Untätigkeit und gegen verfahrensabschließende Entscheidungen der Kommission besteht grundsätzlich Rechtsschutz durch das Europäische Gericht.
Zur Rückforderung kommt es in zwei Konstellationen: Im ersten Fall ordnet die Kommission die Rückforderung gegenüber dem Mitgliedstaat als Ergebnis eines Beschwerdeverfahrens an, weil die Beihilfe (materiell) nicht genehmigungsfähig ist. Wurde die Beihilfe durch Verwaltungsakt gewährt, hebt die Bewilligungsbehörde den Bescheid auf und erlässt einen Rückzahlungsbescheid. Wurde die Beihilfe durch Vertrag gewährt muss die Behörde die Rückzahlung einklagen. Die Anordnung der Kommission ebenso wie die Umsetzung durch die Behörde kann der Beihilfeempfänger gerichtlich überprüfen lassen. Im zweiten Fall wird die Beihilfe von der Behörde ohne vorherige Notifizierung ausgereicht und ein Wettbewerber macht diesen (formellen) Verstoß gegenüber einem nationalen Zivil- oder Verwaltungsgericht geltend.
In allen Fällen beträgt die Rückforderungsfrist 10 Jahre ab dem Zeitpunkt des Rechtsanspruchs auf die Beihilfe. Besonderheiten ergeben sich bei mehreren Beteiligten (Unternehmensverkauf, Bürgschaften) und in Insolvenzfällen.
Unternehmen können Beihilfegenehmigungen der Europäischen Kommission zugunsten von Wettbewerbern durch das Europäische Gericht überprüfen lassen, wenn sie von diesen unmittelbar betroffen sind. Vor den deutschen Zivil- und Verwaltungsgerichten können Wettbewerber die zuständige öffentliche Stelle auf Unterlassung oder Beseitigung der Beihilfegewährung in Anspruch nehmen, wenn diese nicht bei der Kommission notifiziert wurde und keine Freistellung eingreift. Ergänzend bestehen Akteneinsichts- und Auskunftsrechte.
Einzelbeihilfen über EUR 500.000 werden in einem standardisierten Format im Beihilfetransparenzregister der Europäischen Kommission veröffentlicht. Die Veröffentlichung umfasst u. a. den Namen des Beihilfeempfängers, die Bewilligungsbehörde, Art und Höhe der Beihilfe und die Rechtsgrundlage. Beschlüsse zu Notifizierungsverfahren veröffentlicht die Kommission einschließlich der Namen der Empfänger und der Höhe der Beihilfe im Competition Case Register. Die so erzeugte Transparenz soll Wettbewerbern im Sinne eines "market monitoring" ausdrücklich die Durchsetzung ihrer Rechte erleichtern.